Das unten dargestellte Siegel steht ausschliesslich den Mitgliedern der VABS zur Verfügung.
Es kann von VABS-Mitgliedern auf folgenden Unterlagen verwendet werde:
Die Verwendung des Siegels auf Asbest-Berichten ist strikt begrenzt: Das Siegel "Mitglied VABS" darf nur auf der Front-Seite der Asbest-Berichte und auf keinen Fall andernorts im Bericht verwendet werden. Insbesondere darf das Siegel NICHT neben dem Namen und der Unterschrift des Asbest-Beraters verwendet werden.
Das Siegel darf nur auf dem Bericht verwendet werden, falls dieser durch ein Mitglied der VABS und gemäss Pflichtenheft der VABS erarbeitet wurde. Es liegt dabei in der Verantwortung jedes Mitglieds, gemäss den Statuten zu handeln (Art. 5 der Statuten).
Falls ein Bericht nicht gemäss Pflichtenheft erarbeitet wurde, darf das Siegel auf dem Bericht nicht verwendet werden. Bei Mitgliedern, welche einen Bericht ohne Berücksichtigung des Pflichtenhefts erarbeiten und auf dem Bericht trotzdem das Siegel verwenden (oder im Bericht festhalten, dass dieser gemäss Pflichtenheft verfasst sei) wird die Anwendung von Artikel 6 der Statuten (Ausschluss) geprüft.
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Die Verwendung des unten dargestellten Logos der VABS ist nur der Vereinigung selber vorbehalten (Briefpapier, Webseite, ...).
Es darf auf keinen Fall von den Mitgliedern der VABS verwendet werden.