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STATUTEN der Vereinigung Asbestberater Schweiz VABS – gültig ab 12.05.2023

 



Artikel 1 - Name, Hauptsitz

 

Unter dem Namen Vereinigung Asbestberater Schweiz (VABS), Association suisse des consultants amiante (ASCA), Associazione svizzera dei consulenti in amianto (ASCA) existiert eine Vereinigung im Sinne des Artikels 60 ff ZGB.
Der Sitz der Vereinigung befindet sich am Ort, an dem sein Sekretariat geführt wird.


 

Artikel 2 - Zielsetzung

 

Die Vereinigung hat das Ziel

 

a) Methoden zur Untersuchung und Bewertung von toxikologischen Risiken in Bauten zu fördern

b) Schweizweit gültige Qualitätsstandards für die Bauschadstoff-Untersuchungen zu definieren, deren Anwendung zu überwachen und die Standards der Entwicklung der theoretischen und praktischen Kenntnisse anzupassen

c) die Harmonisierung der Vorgaben und Standards in der Schweiz zu fördern

d) die Unternehmen und Ihr Personal in Bezug auf die mit Bauschadstoffen verbundenen Risiken in Gebäuden zu sensibilisieren und geeignete Schutzmassnahmen zu fördern

e) den Austausch von berufs– und branchenbezogenem Wissen zwischen den verschiedenen Akteuren in der Branche auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene zu fördern

f) die Aus- und Weiterbildung der Mitglieder zu fördern

 


 

Artikel 3 – Ordentliche Mitglieder

 

Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, welche folgende Kriterien erfüllt:

 

a) Die Person übt ihre Tätigkeiten im Bereich Bauschadstoff-Diagnosen in der Schweiz aus

b) Die Person ist in einer Firma tätig, welche ihren Sitz in der Schweiz hat

c) Die Person ist nicht in einer Firma tätig, welche Aktivitäten im Sektor der Bauschadstoffsanierung ausübt, mit Ausnahme der Fachbauleitung

d) Die Person hat eine Ausbildung als Bauschadstoff-Diagnostiker·in abgeschlossen oder die nationale Prüfung als Bauschadstoff-Diagnostiker·in bestanden

e) Die Person weist eine Grundausbildung (mindestens Stufe Lehrabschluss oder äquivalent) im Gebäudebereich, in den Ingenieurwissenschaften oder in den Naturwissenschaften auf

f) Die Person weist eine Erfahrung von mindestens zwei Jahren in der Ausführung von Bauschadstoff-Diagnosen auf

g) Die Person legt dem Vorstand selber erstellte Diagnoseberichte vor, welche dem Stand der Technik entsprechen

 

Eine Konkretisierung obiger Anforderungen erfolgt in einem separaten Mitgliedschaftsreglement, welches vom Vorstand erlassen wird.

 

Die VABS führt eine öffentlich zugängliche Liste mit allen ordentlichen Mitgliedern, welche die obigen Kriterien erfüllen.

 



Artikel 4 - Aufnahme von neuen ordentlichen Mitgliedern

 

Nach Prüfung der Erfüllung der Aufnahmebedingungen gemäss Artikel 3 und Mitgliedschaftsreglement entscheidet der Vorstand über die Aufnahme eines neuen ordentlichen Mitglieds.

 

Personen, welche die Aufnahmekriterien gemäss Artikel 3 und Mitgliedschaftsreglement nicht erfüllen, können als «VABS Friends» beitreten (vgl. Artikel 5).

 

Die Namen der neu aufgenommenen ordentlichen Mitglieder werden in der Mitgliederliste publiziert.

 


 

Artikel 5 – VABS Friends

 

Der Mitgliederkategorie VABS Friends beitreten darf:

 

  • Jede interessierte natürliche Person, welche die Ziele der Vereinigung unterstützt (zum Beispiel Mitarbeitende von Behörden, Bauherrschaften, Unternehmen, Laboratorien etc. sowie Diagnostiker·innen, welche die Aufnahmekriterien für ordentliche Mitglieder nicht erfüllen)

 

Die VABS Friends können folgende Dienstleistungen beanspruchen:

 

a) Teilnahme an von der VABS (mit)organisierte Fachtagungen und Veranstaltungen zu einem reduzierten Preis
b) Kostenloses Abonnement des VABS-Newsletters sowie der Zustellung von Veröffentlichungen, Stellungnahmen usw. der VABS
c) Teilnahme an der Generalversammlung der VABS, jedoch ohne Stimmrecht
d) Die VABS Friends sind nicht berechtigt:

- das Siegel/Logo der VABS zu verwenden
- auf der VABS-Liste der ordentlichen Mitglieder zu stehen

 


 

Artikel 6 - Verpflichtungen der ordentlichen Mitglieder

 

Die ordentlichen Mitglieder verpflichten sich, in der Ausübung ihrer Funktion, die Statuten und Reglemente der Vereinigung einzuhalten und insbesondere die Sicherheitsvorschriften und die ausgearbeiteten Standards, namentlich das Pflichtenheft und den Stand der Technik gemäss Polludoc zur Ausführung von Bauschadstoff-Untersuchungen einzuhalten.
Im Rahmen ihrer Möglichkeiten nehmen die ordentlichen Mitglieder an den Aktivitäten der Vereinigung teil.

 

Die ordentlichen Mitglieder verpflichten sich, eine Weiterbildung im Bauschadstoffbereich von 1 Tag pro Jahr (bzw. 3 Tage in den letzten 3 Jahren) zu besuchen.

 


 

Artikel 7 - Rücktritt und Ausschluss von Mitgliedern

 

Jedes Mitglied kann auf Ende des Geschäftsjahres (31. Dezember) aus der Vereinigung austreten. Die Austrittserklärung hat schriftlich (Email oder Brief) an die Adresse des Sekretariats der Vereinigung zu erfolgen.

Der Vorstand kann den Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds beschliessen, wenn es seine Verpflichtungen in Bezug auf vorgenannten Artikel 6 nicht erfüllt und den durch den Vorstand eingeräumten, angemessenen Zeitraum verstreichen lässt, um die statuarischen und reglementarischen Bedingungen der Mitgliedschaft zu erfüllen.
Dem ausgeschlossenen Mitglied wird eine 30-tägige Einsprachefrist eingeräumt. Die Einsprache hat eingeschrieben zuhanden der nächsten Generalversammlung (GV) zu erfolgen. Im Falle einer Einsprache ist bis zum Entscheid der GV der Ausschluss des Mitglieds sistiert.

 

Das austretende oder ausgeschlossene Mitglied ist bis zum Zeitpunkt seines Austritts nicht von seinen finanziellen oder anderen Verpflichtungen gegenüber der Vereinigung befreit.

 


 

Artikel 8 - Organe

 

Die Organe der Vereinigung sind die GV, der Vorstand und die Revisionsstelle. Der Vorstand behält sich die Möglichkeit vor, zusätzlich zu diesen Organen Ad-hoc-Kommissionen, Arbeitsgruppen oder regionale Sektionen (siehe auch Art. 17) einzusetzen.

 


 

Artikel 9 - Generalversammlung (GV), Einberufung, Stimmrecht

 

Es wird jährlich eine ordentliche GV abgehalten. Sie wird vom Vorstand einberufen.

 

Die Einladung mit Traktandenliste, Ort und Datum hat mindestens 4 Wochen vor der GV schriftlich an die Mitglieder zu erfolgen. Einladungen per Email sind gültig.

 

Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens 2 Wochen vor der GV dem Sekretariat des Verbands einzureichen.

 

Personen, welche sich zur Wahl in den Vorstand stellen wollen, müssen sich mindestens 3 Monate vor der GV mit einem Motivationsschreiben und einem CV beim Verbandssekretariat melden. Der Vorstand kann auch später eintreffende Vorschläge berücksichtigen.

 

Ein Präsidiumsmitglied (oder im Falle seiner Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstands) leitet die Versammlung; es bestimmt zwei Stimmenzähler·innen. Ein Protokoll wird erstellt.

 

Die Beschlüsse werden mit dem absoluten Mehr der an der GV abgegeben Wählerstimmen gefasst (die Enthaltungen zählen nicht), ausser wenn eine qualifizierte Mehrheit vorgesehen ist. Das Präsidium und die Vorstandsmitglieder nehmen an den Abstimmungen teil, ausser wenn Art. 68 ZGB den Ausschluss vom Stimmrecht verlangt. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.

 

Die Abstimmungen und Wahlen werden offen abgehalten, ausser wenn eine einfache Mehrheit eine geheime Abstimmung bzw. geheime Wahlen verlangt.

 

Die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (brieflich, via Email oder elektronischer Abstimmungsplattform) ist in begründeten Fällen erlaubt, ebenso wie die Durchführung einer Mitgliederversammlung in Form einer Videokonferenz.

 

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

 


 

Artikel 10 - Ausserordentliche Generalversammlung

 

Eine ausserordentliche GV wird einberufen, wenn der Vorstand es als notwendig erachtet oder wenn die Revisionsstelle oder ein Fünftel der Mitgliederstimmen es unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte verlangen. Die Einladung muss schriftlich innerhalb dreier Monate ab Anfrage und spätestens 15 Tage vor der Versammlung erfolgen. Einladungen per Email sind gültig.

 


 

Artikel 11 - Generalversammlung, Aufgaben und Befugnisse

 

Die GV hat folgende Aufgaben und Befugnisse:


a) Wahl des Vorstands und des Präsidiums
b) Wahl der Revisionsstelle
c) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
d) Genehmigung des jährlichen Rechnungsberichts nach Kenntnisnahme des Revisionsberichts
e) Entlastung des Vorstands
f) Genehmigung des Spesen– und Entschädigungsreglementes für den Vorstand
g) Genehmigung des Budgets und Festlegung der Mitgliederbeiträge
h) Beschlussfassung über fristgerecht eingereichte Anträge des Vorstands oder von Mitgliedern
i) Entscheidung über die Rekurse gegen den Ausschluss eines Mitglieds gemäss Artikel 7
j) Statutenänderungen

k) Festlegen der strategischen Ausrichtung der Vereinigung

 


 

Artikel 12 - Vorstand, Mandatsdauer, Einberufung und Stimmrecht

 

Der Vorstand setzt sich aus dem Präsidium und mindestens zwei weiteren Mitgliedern zusammen, von denen eines die Funktion des·der Vizepräsidenten·in inne hat.
Das Präsidium kann aus bis zu 3 Personen bestehen.
Die Mitglieder des Vorstands und das Präsidium werden durch die GV für die Dauer eines Jahres gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Wiederwahl des Vorstands und des Präsidiums kann in Globo erfolgen.
Der Vorstand trifft sich bei Bedarf auf Grund der Einladung des Präsidiums oder eines anderen Mitglieds des Vorstandes.
Die Tätigkeiten des Präsidiums und des Vorstands können entschädigt werden, wenn die Generalversammlung dies entscheidet; die effektiven Unkosten werden zurückerstattet.

 



Artikel 13 - Vorstand, Aufgaben und Befugnisse

 

Der Vorstand hat folgende Aufgaben und Befugnisse:


a) Vertretung der Vereinigung nach aussen
b) Ernennung eines Vizepräsidiums
c) Bezeichnung der unterschriftsberechtigten Personen kollektiv zu zweien
d) Die Führung der Geschäfte
e) Anstellung oder Beauftragung eines Sekretariats dessen Aufgaben in einem Pflichtenheft geregelt sind
f) Verabschiedung des Jahresbudgets und der Rechnungsführung zuhanden der GV
g) Aufnahmeentscheide (gemäss Artikel 4) und Mitgliederausschlüsse (gemäss Artikel 7)
h) Erstellen der Traktandenliste der GV
i) Erlass eines Mitgliedschaftsreglements und eines Reglements für die Arbeitsgruppen, Kommissionen und lokale Sektionen
j) Erledigung aller Angelegenheiten, welche nicht den Pflichten der GV obliegen
k) Gewährleisten der strategischen Ausrichtung der Vereinigung unter Berücksichtigung der durch die GV bestimmten Zielsetzungen
l) Errichtung von ad–hoc–Kommissionen oder Arbeitsgruppen und Bestellung deren Mitglieder

 


 

Artikel 14 - Revisionsstelle

 

Die GV wählt, für eine Periode von 3 Jahren, zwei Rechnungsprüfer·innen, die zu den Verbandsmitgliedern gehören oder eine externe, unabhängige Revisionsstelle. Deren Mandat ist erneuerbar. Die Revisionsstelle kontrolliert alljährlich den Rechnungsabschluss per 31. Dezember.
Sie erstellt zuhanden der GV einen schriftlichen Bericht bezüglich der Ergebnisse der Kontrolle. Der Vorstand unterbreitet den Bericht der GV.

 


 

Artikel 15 - Mitgliederbeiträge

 

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich erhoben. Ordentliche Mitglieder bezahlen einen höheren Mitgliederbeitrag als Friends. Die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge wird durch die GV festgelegt.

 


 

Artikel 16 - Finanzielle Mittel

 

Zur Verfolgung der Zielsetzung aus Art. 2 verfügt die Vereinigung über folgende Mittel:

 

a) Mitgliederbeiträge
b) Erträge aus eigenen Veranstaltungen
c) Subventionen
d) Erträge aus Leistungsvereinbarungen
e) Spenden und Zuwendungen aller Art

 


 

Artikel 17 - Arbeitsgruppen, Kommissionen und regionale Sektionen

 

Die Bildung von Arbeitsgruppen, Kommissionen und von regionalen Sektionen und die Zusammenarbeit dieser mit der schweizweiten Vereinigung und dem Vorstand wird in einem separaten Reglement durch den Vorstand geregelt.

 


 

Artikel 18 - Statutenänderungen, Auflösung der Vereinigung

 

Statutenänderungen sowie die Auflösung der Vereinigung können durch 2/3-Mehrheit der an der GV anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der Auflösung überweist die GV einen eventuell vorhandenen Liquidationsüberschuss/Guthaben an eine Vereinigung mit denselben Geschäftszwecken.

 

Die vorliegenden Statuten wurden an der GV der Vereinigung vom 12. Mai 2023 in Biel genehmigt und treten ab sofort in Kraft. Sie ersetzen alle früheren Versionen. Bei Unklarheiten oder Streitigkeiten gilt die französische Version der Statuten als Referenz.

 



VABS, VEREINIGUNG ASBESTBERATER SCHWEIZ

 

Der Präsident, Daniel Bürgi

Die Vize-Präsidentin, Nadia Karmass

 


 

PDF-Version der Statuten vom 12.05.2023

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