Diese Version der Statuten galt bis zur VABS-Generalversammlung vom 12.05.2023

 

Für die seit dem 12.05.2023 gültigen Statuten, bitte die entsprechende Seite konsultieren. 


 

Statuten

 

Artikel 1 – Name, Hauptsitz

 

Unter dem Namen Vereinigung Asbest–Berater Schweiz (VABS), Association suisse des consultants amiante (ASCA), Associazione svizzera dei consulenti in amianto (ASCA) besteht eine Vereinigung im Sinne von Art. 60 ff ZGB.

Der Sitz der Vereinigung befindet sich am Ort seines Sekretariates.


Artikel 2 – Zielsetzung

 

Die Vereinigung hat das Ziel:

  1. Methoden zur Untersuchung und Bewertung von toxikologischen Risiken in Gebäuden zu fördern
  2. Qualitätsstandards für die Untersuchungen zu definieren, deren Anwendung zu überwachen und die Standards der Entwicklung der theoretischen und praktischen Kenntnisse anzupassen
  3. die Unternehmen und ihr Personal in Bezug auf die mit Asbest verbundenen Risiken in Gebäuden zu sensibilisieren und geeignete Schutzmassnahmen zu fördern
  4. den Austausch von berufs– und branchenbezogenem Wissen auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene zu fördern

Die Vereinigung behält sich die Möglichkeit vor, ihre Aktivitäten auf alle Schadstoffe in Gebäuden auszuweiten, zum Beispiel Asbest, Blei oder PCB.


Artikel 3 – Mitglieder

 

Mitglied werden darf jede Firma, welche folgende Kriterien erfüllt:

  1. Die Firma hat Sitz in der Schweiz.
  2. Die Firma übt keine Aktivitäten im Sektor Asbestsanierung aus, mit Ausnahme der Fachbauleitung.
  3. Bei der Firma ist mindestens eine Person als « Gebäudeschadstoff-Diagnostiker » angestellt, welche folgende Kriterien erfüllt:

a) Die Person hat eine Ausbildung als Diagnostiker nach den

    Richtlinien der VABS von mindestens 4 Tagen abgeschlossen.

b) Die Person weist eine Grundausbildung (mindestens Stufe

    Lehrabschluss oder äquivalent) im Gebäudebereich oder in den

    Ingenieurwissenschaften oder in den Naturwissenschaften auf.

c) Die Person weist eine Erfahrung von mindestens 2 Jahren in der

    Ausführung von Diagnosen auf

d) Die Person kann einen selbst erstellten Diagnosebericht

    vorweisen, der das Pflichtenheft der VABS vollumfänglich

    respektiert.

e) Die Person verpflichtet sich, eine Weiterbildung im
    Bauschadstoffbereich von 1 Tag pro Jahr
    (bzw. 3 Tage pro 3 Jahre) zu besuchen.

 

Die VABS führt eine öffentlich zugängliche Liste mit allen Mitgliedern (Firmen) sowie mit allen in diesen Firmen tätigen Diagnostikern, welche die obigen Kriterien erfüllen.


Artikel 4 – Aufnahme von neuen Mitgliedern

 

Nach Prüfung der Erfüllung der Aufnahmebedingungen gemäss Artikel 3 entscheidet der Vorstand über die Aufnahme eines neuen Mitglieds sowie über die Aufnahme eines neuen Diagnostikers auf die öffentliche Liste.

 

Personen, welche die Aufnahmekriterien gemäss Artikel 3 nicht erfüllen, können als „VABS Friends“ beitreten (vgl. Artikel 5).

 

Die Namen der neu aufgenommenen Mitglieder sowie deren Vertreter werden den bestehenden Mitgliedern mitgeteilt. Wird innerhalb von 30 Tagen keine schriftlich begründete Einsprache gegen die Aufnahme erhoben, gelten diese als aufgenommen. Die Generalversammlung entscheidet in letzter Instanz über Einsprachen gegenüber Aufnahmegesuchen.


Artikel 5 - VABS Friends

Der Mitgliederkategorie VABS Friends beitreten darf:

 

  • Jede interessierte Person, welche die Ziele des Vereins unterstützt (zum Beispiel Mitarbeiter von Behörden, Bauherrschaften, Unternehmen, Laboratorien etc. sowie Diagnostiker, welche die Aufnahmekriterien noch nicht erfüllen)

 

Die VABS Friends können folgende Dienstleistungen beanspruchen:

  1. Teilnahme an der VABS Fachtagung zu einem reduzierten Preis.
  2. Kostenloses Abonnement des VABS-Newsletters sowie der Veröffentlichungen, Stellungnahmen usw. der VABS.
  3. Teilnahme an der Generalversammlung der VABS, jedoch ohne Stimmrecht.
  4. Die VABS Friends sind nicht berechtigt:

- das Siegel der VABS zu verwenden

- auf der VABS-Mitgliederliste zu stehen

 


Artikel 6 – Verpflichtungen der Mitglieder

 

Die Mitglieder verpflichten sich, in der Ausübung ihrer Funktion, die Statuten und Reglemente der Vereinigung einzuhalten und insbesondere die Sicherheitsvorschriften und die ausgearbeiteten Standards, namentlich das Pflichtenheft zur Ausführung von Asbest-Untersuchungen einzuhalten. Im Rahmen ihrer Möglichkeiten nehmen die Mitglieder an den Aktivitäten der Vereinigung teil oder stellen qualifizierte Mitarbeiter zur Verfügung.


Artikel 7 – Rücktritt und Ausschluss von Mitgliedern

 

Jedes Mitglied kann unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf Ende des Geschäftsjahres (31. Dezember) aus der Vereinigung austreten. Die Austrittserklärung hat eingeschrieben an die Adresse des Sekretariats der Vereinigung zu erfolgen.

 

Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitglieds beschliessen, wenn es seine Verpflichtungen im Sinne von Artikel 6 nicht erfüllt und den durch den Vorstand eingeräumten, angemessenen Zeitraum verstreichen lässt, um sich den statutarischen und reglementarischen Bedingungen der Mitgliedschaft anzupassen.

 

Dem ausgeschlossenen Mitglied wird eine 30-tägige Einsprachefrist eingeräumt. Die Einsprache hat eingeschrieben zuhanden der Generalversammlung zu erfolgen. Das austretende oder ausgeschlossene Mitglied ist bis zum Zeitpunkt seines Austritts nicht von seinen finanziellen oder anderen Verpflichtungen gegenüber der Vereinigung befreit.


Artikel 8 – Organe

 

Die Organe der Vereinigung sind die Generalversammlung, der Vorstand und die Rechnungsprüfer. Der Vorstand behält sich die Möglichkeit vor, zusätzlich zu diesen Organen Ad-hoc-Kommissionen einzuberufen.


Artikel 9 – Generalversammlung, Einberufung, Stimmrecht

 

Es wird jährlich eine ordentliche Generalversammlung abgehalten. Der Präsident bietet die Mitglieder auf. Ort und Datum werden den Mitgliedern mindestens einen Monat im Voraus bekannt gegeben. Die Einladung mit Traktandenliste hat mindestens 2 Wochen vor der Generalversammlung an die Mitglieder zu erfolgen.

 

Der Vorstand ist befugt, schriftliche Anträge, die weniger als 15 Tage vor der Generalversammlung oder an der Generalversammlung selber gemacht werden, zur Prüfung entgegenzunehmen, auch wenn sie nicht auf der Traktandenliste stehen.

Der Präsident (oder im Falle seiner Verhinderung ein Mitglied des Vorstands) leitet die Versammlung; er bestimmt einen Protokollführer sowie zwei Stimmenzähler.

 

Die Beschlüsse werden gemäss dem absoluten Mehr der Stimmen gefasst, ausser wenn eine qualifizierte Mehrheit vorgesehen ist. Der Präsident nimmt an den Abstimmungen teil. Im Falle der Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend.

 

Jedes Mitglied hat eine Stimme.

 

Die Abstimmungen und Wahlen werden offen abgehalten, ausser wenn eine einfache Mehrheit der Mitglieder eine geheime Abstimmung bzw. geheime Wahlen verlangt.


Artikel 10 – Ausserordentliche Generalversammlung

 

Eine ausserordentliche Generalversammlung wird einberufen, wenn der Vorstand es als notwendig erachtet oder wenn die Rechnungsprüfer oder 20% der Mitgliederstimmen es verlangen. Die Einberufung muss innerhalb dreier Monate nach dem Antrag und spätestens 15 Tage vor der Versammlung erfolgen.


Artikel 11 – Generalversammlung, Aufgaben und Befugnisse

 

Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben und Befugnisse:

  1. Wahl des Vorstands und des Präsidenten;
  2. Wahl der Rechnungsprüfer;
  3. Genehmigung des Jahresberichts des Präsidenten;
  4. Genehmigung der von den Rechnungsprüfern kontrollierten Jahresrechnung, welche der Generalversammlung vom Vorstand vorgelegt wird. Der Vorstand erhält Entlastung.
  5. Genehmigung des Spesen– und Entschädigungsreglementes.
  6. Genehmigung des Budgets und Festlegung der Mitgliederbeiträge.
  7. Entscheid über die Einsprachen gegen die Aufnahme neuer Mitglieder (gemäss Artikel 4, Ziffer 2) und über die Rekurse gegen den Ausschluss eines Mitglieds gemäss Artikel 6, Ziffer 3.
  8. Statutenänderungen.
  9. Festlegen der strategischen Ausrichtung der Vereinigung

Artikel 12 – Vorstand, Amtsdauer, Einberufung und Stimmrecht

 

Der Vorstand setzt sich aus dem Präsidenten und mindestens zwei anderen Mitgliedern zusammen, von denen eines die Funktion des Vizepräsidenten inne hat.

 

Die Mitglieder des Vorstands sind für die Dauer eines Jahres gewählt. Nach Ablauf dieser Periode ist ihr Mandat erneuerbar.

 

Der Präsident wird durch die Generalversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt.

 

Der Präsident nimmt an den Abstimmungen teil. Im Falle der Stimmengleichheit ist seine Stimme ausschlaggebend.

 

Die Tätigkeiten des Präsidenten und des Vorstands können entschädigt werden, wenn die Generalversammlung dies entscheidet; die effektiven Unkosten werden zurückerstattet.


Artikel 13 – Vorstand, Aufgaben und Befugnisse

 

Der Vorstand hat folgende Aufgaben und Befugnisse:

  1. Vertretung der Vereinigung nach aussen
  2. Wahl des Vizepräsidenten
  3. Bezeichnung von unterschriftsberechtigten Personen
  4. Geschäftsführung in Zusammenarbeit mit dem Sekretariat
  5. Verabschiedung des Jahresbudgets und der Jahresrechnung zuhanden der Generalversammlung
  6. Aufnahmeentscheide (gemäss Artikel 4, Punkt 1) und Mitgliederausschlüsse (gemäss Artikel 6, Punkt 2)
  7. Erstellen der Traktandenliste der Generalversammlung
  8. Erledigung aller Angelegenheiten, welche nicht in die Kompetenz der Generalversammlung fallen
  9. Gewährleisten der strategischen Ausrichtung der Vereinigung unter Berücksichtigung der durch die Generalversammlung bestimmten Zielsetzungen
  10. Zusammenstellen von ad-hoc-Kommissionen und Bestellung ihrer Mitglieder

 

Der Vorstand trifft sich bei Bedarf auf Grund der Einladung des Präsidenten oder eines andern Mitglieds des Vorstandes.


Artikel 14 – Rechnungsprüfer

 

Die Generalversammlung wählt für eine Periode von 3 Jahren zwei Rechnungsprüfer/-innen, die zu den Verbandsmitgliedern gehören oder eine externe, unabhängige Revisionsstelle. Deren Mandat ist erneuerbar. Die Rechnungsprüfer kontrollieren alljährlich den Rechnungsabschluss per 31. Dezember Sie erstellen zuhanden des Vorstands einen schriftlichen Bericht bezüglich der Ergebnisse der Kontrolle und schlagen die Annahme oder Rückweisung der Jahresrechnung vor. Der Vorstand unterbreitet den Bericht und den Antrag der Generalversammlung.


Artikel 15 – Mitgliederbeiträge

 

Es wird ein Eintrittsbeitrag erhoben. Die Höhe des Betrags wird durch die Generalversammlung festgelegt. Die Höhe des normalen Mitgliederbeitrags wird durch die Generalversammlung festgelegt. Die Mitgliederbeiträge werden jährlich erhoben.


Artikel 16 – Statutenänderungen, Auflösung der Vereinigung

 

Statutenänderungen sowie die Auflösung der Vereinigung können durch 2/3-Mehrheit beschlossen werden. Im Falle der Auflösung überweist die Generalversammlung einen eventuell vorhandenen Liquidationsüberschuss/Guthaben an eine Vereinigung mit denselben Geschäftszwecken. Die vorliegenden Statuten wurden durch die Gründungsversammlung der Vereinigung vom 21. Juni 2010 in Bern genehmigt. Artikel 5, Punkt 1, wurde nach Genehmigung der Generalversammlung vom 31.03.2017 geändert. Die Artikel 3e und Artikel 14 wurden nach Genehmigung der Generalversammlung vom 13.05.2022 geändert.


VABS, VEREINIGUNG ASBESTBERATER SCHWEIZ

Der Präsident

Der Vize-Präsident


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